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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verlags


1. ‚Anzeigenauftrag‘ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten
in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres
nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das
Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.

3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.

4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu
vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im
Risikobereich des Verlages beruht.

5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeter dem Preis
entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.

6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen
so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen
Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung
bedarf.

7. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund
ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind,
werden als solche vom Verlag mit dem Wort Anzeige deutlich kenntlich
gemacht.

8. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern
aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach
Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines
Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen
enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird
dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der
Verlag unverzüglich Ersatz an. S. Buchstabe g) der Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen des Verlages. Der Verlag gewährleistet die für den
belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die
Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

10. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch bei
telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des
vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder
Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines
Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen - außer bei nicht
offensichtlichen Mängeln - innerhalb von vier Wochen nach Eingang von
Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

11. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

12. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt.

14. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlungen verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf
ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche
gegen den Verlag erwachsen.

15. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine
rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung
und Verbreitung der Anzeige. S. Buchstabe i) der Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen des Verlages.

16. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

17. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder - wenn eine Auflage nicht genannt ist -
die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres
unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur
Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu
50.000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren
15 v.H., S. Buchstabe i) der Zusätzlichen Geschäftsbedingungen des
Verlages. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

18. Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden
nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Dem
Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden,
die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des
Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format DIN A4
(Gewicht 100 g) überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen
und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die
dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.

19. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages. S. Buchstabe i) der Zusätzlichen
Geschäftsbedingungen des Verlages.

20. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der Sitz
des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei
Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt des Auftraggebers - auch bei Nicht-Kaufleuten - im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach
Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des
Verlages vereinbart.





Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages


a) Änderungen der Anzeigen-Preisliste treten auch bei laufenden
Aufträgen sofort in Kraft, wenn nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde; dies gilt gegenüber Nicht- Kaufleuten
nicht bei Aufträgen, die innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsabschluss abgewickelt werden sollen.

b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in
ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an
die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden.

c) Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen und Änderungen übernimmt der
Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Der Verlag
wendet bei der Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die
geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den
Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist, wird der Anzeigentext nach den Regeln der
neuen Rechtschreibung gesetzt, wie sie im Duden (22. Auflage) empfohlen
wird. Gewährleistungsansprüche bei dadurch bedingten Abweichungen vom
vorgegebenen Anzeigentext sind ausgeschlossen.

d) Der Verlag behält sich das Recht vor, von den in der Preisliste
vorgesehenen allgemeinen Rabattbedingungen generell abzuweichen, ohne
dass es einer neuen Preisliste bedarf. Für Anzeigen in Sonderbeilagen
oder Kollektiven behält sich der Verlag das Recht vor, Sonderpreise und
-formate entsprechend den besonderen Gegebenheiten zu vereinbaren.



e) Der Auftraggeber haftet dem Verlag für Schäden, die diesem durch
Ansprüche Dritter aufgrund presserechtlicher oder sonstiger gesetzlicher
Vorschriften entstehen. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages
verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer
Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der
veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des
jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Auftraggeber hält den Verlag von
allen Ansprüchen aus Verstößen gegen das Urheberrecht frei.

f) Bei Verlust oder Beschädigung von Beilagen steht der Verlag nur für
diejenige Sorgfalt ein, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt.

g) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar,
so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das
gleiche gilt bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen, wenn der
Auftraggeber nicht vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den
Fehler hinweist.

h) Bei Betriebsstörungen, höherer Gewalt, Arbeitskampf, Beschlagnahme,
Verkehrsstörungen, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung hat der
Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn
der Auftrag mit 80% der normalerweise gedruckten Auflage erfüllt ist.
Geringere Leistungen sind, bezogen auf diese Auflage, nach dem
Tausenderpreis zu bezahlen.

i) In Abänderung von Ziffer 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
besteht bei Fließtextanzeigen kein Anspruch auf Belegexemplare oder
Belegausschnitte. In Abänderung von Ziffer 17, Absatz 1, der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen kann aus einer Auflagenminderung nur dann ein
Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf eine andere Weise
zugesicherte durchschnittliche Auflage um 20 v. H. unterschritten wird.
In Abänderung von Ziffer 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält
sich der Verlag das Recht vor, die Aufbewahrungszeit für Druckunterlagen
auf vier Wochen nach Erscheinen der Anzeige zu beschränken.

j) Ist der Auftraggeber abgemahnt worden oder hat er bereits eine
Unterlassungs-Verpflichtungs-Erklärung bezüglich bestimmter
Anzeigen(-inhalte) abgegeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Verlag unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. Unterlässt der
Auftraggeber diese Obliegenheitspflicht, kann der Verlag schon aus
diesem Grunde jede Mithaftung für den dem Auftraggeber durch eine
wiederholte Veröffentlichung der beanstandeten Anzeigen(-inhalte)
entstehenden Schaden verweigern.

k) Für die Anwendung eines Konzernrabattes auf Tochtergesellschaften ist
der schriftliche Nachweis einer mindestens 50%igen Kapitalbeteiligung
erforderlich. Konzernrabatt wird nur bei privatwirtschaftlich
organisierten Zusammenschlüssen gewährt. Keine Anwendung findet er z.B.
beim Zusammenschluss verschiedener selbstständiger hoheitlicher
Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des
Öffentlichen Rechts beteiligt sind.

l) Bei Anzeigen (Beilagen) aus dem Ausland erfolgt die Rechnungsstellung
ohne MwSt.-Berechnung unter der Voraussetzung, dass die Steuerbefreiung
besteht und anerkannt wird. Der Verlag behält sich die Nachberechnung
der MwSt. in der gesetzlich geschuldeten Höhe für den Fall vor, dass die
Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige (Beilage) bejaht.

m) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für
die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines
Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit Erscheinen der 1.
Anzeige. Die Belegung von Kombinations- bzw. Teilausgaben mit eigenen
Preisen gilt als gesonderter Auftrag; für die betreffende Ausgabe der
Kombination ist ein gesonderter Abschluss zu tätigen.

n) Der Verlag behält sich vor, in der Zeitung erscheinende Anzeigen auch
im Internet zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen.


Haftungsausschluss

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Samira Alinto



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